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Steuererklärung in 2024: Durch clevere Pauschbeträge sparen Studierende!

Die Steuererklärung für das Jahr 2023 muss bis 31. August 2024 beim Finanzamt eingereicht werden. In Deutschland sind aktuell etwa 45 Mio. Menschen steuerpflichtig. Es ist ein leidiges und wiederkehrendes Thema für viele. Deswegen haben wir unsere besten Tipps und legalen Steuertricks zusammengetragen. 

  1. Pauschbeträge sind Geldsummen bis zu einer gewissen Höhe, die pauschal versteuert werden (bspw. erkennt das Finanzamt Kosten für eine berufliche Nutzung des Smartphones bis 16 Euro pro Monat ohne Prüfung einfach so an)
  2. Studierende haben den Vorteil, dass sie alle ihre Ausbildungskosten (Semestergebühren, Bücher, Exkursionen etc.) anrechnen können
  3. Dadurch verdient ihr euch ein “Negativguthaben”, das mit euren ersten richtigen Steuererklärungen während euer Arbeitszeit verrechnet wird – und Bonus: Wenn das soweit ist, habt ihr ja bereits mehrere Jahre Erfahrung mit der Steuer!

Warum sollte ich überhaupt eine Steuererklärung machen?

Alles, was den Geldbeutel auflachen lässt, nämlich Steuervorteile. Angefangen mit dem Negativguthaben. Das bedeutet, dass alles, was ihr von der Steuer absetzen könnt, euch gutgeschrieben wird. Wenn ihr also mehr ausgebt als einnehmt, habt ihr ein Negativguthaben. Dieses wird dann mit eurer ersten Steuererklärung nach dem Studium verrechnet und bringt steuerliche Vorteile.

Steuern sparen: Was sind Pauschbeträge?

Pauschbeträge sind pauschal entrichtete Beträge und müssen nicht nachgewiesen werden. Die brauchen also keine Quittung, keine Belege, keine Rechnung. Pauschalbeträge sind genau das: pauschal (also alles zusammen). Zur Not kontaktiert eine Steuerberater:in.

Kommt ihr allerdings über die genannten Beträge, braucht ihr für’s Finanzamt immer einen Nachweis. Hier müsst ihr eure Buchhaltung genau führen und dürfen auch Ihren Lieferanten fordern: Dieser muss für Sie eine Quittung oder sonstigen Beleg als Nachweis ausstellen. Gelegentlich kommt es vor, dass sich Lieferanten oder Verkäufer sogar weigern oder Ausreden suchen; beispielsweise kein leeres Quittungsheft zu haben. Hier können Sie aushelfen: Sie können bereits für wenige Euro ein eigenes Quittungsbuch kaufen und dem Lieferanten vorlegen zum Ausfüllen.

Sie sollten darauf achten Ihre Belege und Nachweise gut aufzuheben. Sollte aber doch einmal kein Beleg vorliegen, finden Sie hinter diesem Link einige nützliche Tipps. Und die Steuer sowie die Steuererklärung wird immer digitaler:

Die Digitalisierung der Steuer | Podcast

Diese Pauschbeträge können Sie für Ihre Steuererklärung nutzen

Wir erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit der Liste:

1. Werbungskostenpauschale (für alle)

Auch bekannt als Werbungskosten, manchmal auch Arbeitnehmerpauschbetrag genannt. Dieser Pauschbetrag gilt nur, wenn Sie die restlichen Unterpunkte nicht aufführen können. Häufig lohnt es sich mehr die Unterpunkte zusammenzurechnen als nur die Werbungskostenpauschale geltend zu machen. Sobald Sie die Unterpunkte aufführen, gelten die Pauschalen der Werbungskosten nicht mehr.

Für Arbeitnehmer: Das Finanzamt bezeichnet alles als Werbungskosten, was ein Arbeitnehmer für den eigenen Beruf an Geld einsetzen muss. Reisekosten gehören genauso dazu wie Arbeitskleidung. Bis 2021 durfte ein Arbeitnehmer 1.000,- Euro pauschal absetzen. Seit 2022 (also für die Steuererklärung 2021) betragen die Werbungskosten 1.200,- Euro Werbungskosten werden Ihnen vom zu versteuernden Einkommen abgezogen – egal, ob Sie diese Kosten wirklich hatten oder nicht. Dazu zählen bspw. auch:

  • Inseratskosten
  • Kosten für Fotokopien
  • Reisekosten
  • Schreibmaterial
  • Telefonkosten/Porto

Arbeitnehmerpauschale für Werbungskosten allgemein seit 2022: 1.200,- € pro Jahr

Für Rentner: Auch als Rentner (und in den meisten Fällen auch als Pensionär) dürfen Sie Werbungskosten geltend machen. Das geht entweder individuell oder über eine Pauschale. Allerdings können Rentner nur wesentlich weniger absetzen: Lediglich 102,- Euro pro Jahr darf ein Rentner pauschal geltend machen. Sie können auch höhere Kosten geltend machen, aber müssen diese dann nachweisen können.

Rentnerpauschale für Werbungskosten allgemein: 102,- € pro Jahr

1.1 Werbungskosten: Entfernungspauschale oder Pendlerpauschale (für alle)

Für Arbeitnehmer: Üblicherweise werden 0,30 € pro km (einfache Fahrt zur Arbeit, also bspw. nur Hinfahrt) für 210-230 Arbeitstage im Jahr gerechnet. Hier gibt es aber viele Ausnahmefälle. Üblicherweise wird hier die Fahrt zur ersten Betriebsstätte gerechnet. Monteure oder Handwerker müssen aber häufig weitere Wege zurücklegen. Wichtig ist, was als offizieller Arbeitsplatz gilt. Klären Sie das mit Ihrem Arbeitgeber unbedingt ab! Durch das Steuerentlastungspaket 2022 gilt seit 2022 die Anhebung um 8 Euro-Cent. Damit gilt ab dem 21. Kilometer für die Steuererklärung von 2021 eine Pendlerpauschale von 0,35 Euro und für die Steuererklärungen für 2022 bis einschließlich 2026 beträgt die Pendlerpauschale 0,38 Euro.

1.2 Werbungkosten (nur für Selbständige!)

Für Selbständige: Der Weg ins Büro, zu Kunden o.Ä. kann über die Entfernungspauschale abgerechnet werden. Dann gelten die Konditionen identsich wie für Arbeitnehmer. Häufig lohnt sich statt einer Pendlerpauschale aber eine Dienstreisepauschale mehr.

0,30 € pro km für eine einfache Fahrt (bspw. nur Hinfahrt) für 210-230 Arbeitstage, Arbeitstagerechner: https://www.lohnsteuer-kompakt.de/rechner/arbeitstage

Bei doppelter Haushaltsführung gilt die erste und letzte Fahrt zur Dienstwohnung bzw. in die andere Stadt als eine dienstreise. Pauschal darf 1x wöchentlich nach Hause gefahren und das als Entfernungspauschale geltend gemacht werden.

Entfernungspauschale gilt übrigens auch für Fahrräder, E-Roller oder andere Fahrzeuge – nicht nur für Autos!

Ausnahme: Wenn Sie ein Firmenfahrzeug benutzen, dürfen Sie für die Entfernungspauschale jährlich insgesamt maximal 4.500,00 € absetzen.

Tipp: Bei einer Entfernung zum Arbeitsort von 15 Kilometern lohnt sich schon die Entfernungspauschale. Denn dann liegen Ihre Kosten bereits über den 1.000,- € für Werbungskosten.

Die Finanzämter sehen bei einer 5-Tage-Woche 230 Arbeitstage und bei einer 6 / 7-Tage-Woche 270 Arbeitstage als glaubhaft an.

1.3 Mobilitätsprämie (bis 2026)

Die Mobilitätsprämie ist eine befristete steuerliche Förderung für Geringverdiener, die zusätzlich zur Entfernungspauschale gewährt wird. Sie gilt nur für die Steuererklärungen von 2021 bis 2026. Geringverdiener, deren einfacher Weg zur Arbeit länger als 20 Kilometer ist, erhalten ab dem 21. Kilometer 14 Prozent der erhöhten Pendlerpauschale – also 4,9 Cent. Wer mit seinem zu versteuernden Einkommen unterhalb des Eingangssteuersatzes liegt (unter 13.769 €) und nur bis zu 20 Kilometer zur Arbeit fährt, geht leer aus.

1.4 Werbungskosten: Arbeitsmittel / Büromaterial

Alle möglichen Kleinigkeiten, die Sie für Ihren Beruf brauchen. Das gilt für Anschaffung, Reparatur und Reinigung von Arbeitsmitteln; das können Handschuhe, selbst gebastelte Arbeitshilfen oder auch Lernmaterial sein. Aber auch Klebeband, Kugelschreiber oder Ähnliches im eigenen Homeoffice. Gesondert und mit nachweisbarer Rechnung abgerechnet werden sollten Arbeitsmittel wie eine Aktentasche, Arbeitskleidung, einen Schreibtisch oder Bürostuhl, ein Bücherregal für die Fachliteratur oder im Homeoffice benötigte Akten, die mehr als 110 € kosten. Bis zu 800 Euro netto (952 brutto) können hierfür veranschlagt werden. Es darf also ein neuer Schreibtisch sein, nur sollte der nicht gleich tausende Euro kosten.

110,- € pauschal pro Jahr für Büromaterialien wie Stifte, Unterlagen etc.

Falls Sie mehr als die 110,- € ausgegeben haben, sollten Sie die Rechnungen aufheben und alles einzeln aufführen.

1.5 Werbungskosten: Homeoffice (bzw. häusliches Arbeitszimmer)

“So gut wie ausschließlich beruflich genutzt” – das muss ein Arbeitszimmer sein. Besonders bei einer geistigen, künstlerischen oder schriftstellerischen Tätigkeit kann das aber nicht immer ganz eindeutig sein. Üblicherweise muss ein Arbeitszimmer wie ein Büro eingerichtet sein; entscheidend sind Funktion und Ausstattung des Zimmers. Und es sollte ein Zimmer oder sonstwie abschließbarer Raum sein, der auch eindeutig der Arbeit dient. Das kann beispielsweise bei WGs schwierig werden, wenn ein Bett im Zimmer steht. Aber wenn der Student oder die Studentin bei den Eltern wohnt und das WG-Zimmer v.a. für’s Studium nutzt (was ja als Fortbildung gilt), kann das WG-Zimmer abgesetzt werden.

Nicht im Arbeitszimmer aufstellen sollten Sie: private Bücher, CDs, Schalplatten etc. Okay hingegen sind: Dokument-Sammlungen, Aktenordner und sogar Bügelbrett, Kühlschrank etc. wenn deutlich ein beruflicher Nutzen erkennbar ist (bspw. Bügeln der Hemden vor Kundengespräch). Selbst ein Bett können Sie logisch erklären, wenn Sie sich vor einem Kundengespräch oder aufgrund der sehr aufzehrenden Arbeit mal erholen müssen (Abgeordnete im Bundestag oder Landtag haben häufig auch eigene Büros mit ausklappbaren Betten, warum also nicht auch Sie?).

Wann ist die Größe eines Arbeitszimmers okay: 12 qm bei einer 2-Zi. Wohnung mit 42 qm ist für Alleinstehende okay oder zwei Arbeitszimmer von 7,5 qm und 9 qm Größe in einer 115 qm großen Wohnung bei einem Ehepaar ist ebenfalls okay.

Wann ist die Größe eines Arbeitszimmers nicht okay: Ein Zimmer von 25 qm Größe bei einer 3-Zi.-Wohnung von 70 qm Größe oder ein Zimmer mit 30 qm Größe bei einer 47,7 qm großen Wohnung.

Für Arbeitszimmer: Pauschal bis 1.250 € pro Jahr
Für Homeoffice: Pauschal 5 € pro Tag bzw. max. 600 € pro Jahr (also max. 120 Tage)

1.6 Werbungskosten: Fortbildungskosten

Fortbildungen werden unbegrenzt, also in voller Höhe anerkannt, aber sie müssen irgendwie mit Ihrem Beruf zu tun haben oder dem Beruf nützlich sein. Arbeitnehmer können ohne Beleg bis zu 1.000 Euro absetzen (SIe dürfen aber immer nur die entstandenen Kosten absetzen; also niemals einfach so 1.000 €, sondern immer, was die Fortbildung wirklich gekostet hat).

Reisekostenpauschale beträgt 0,30 € für jeden gefahrenen Kilometer.
Verpflegungspauschale, Übernachtungskosten und weitere Nebenkosten können Sie auch abrechnen.
Beruflicher Anlass: Nur eine berufliche Fortbildung wird anerkannt.

Hier haben wir keine Pauschale gefunden, aber Sie können jede Weiterbildung oder jeden Schulbesuch steuerlich geltend machen und absetzen – das gilt beispielseiweise auch für die Semesterbeiträge von Studenten.

  • Fachliteratur: hier gilt die Arbeitsmittelpauschale
  • Fahrtkosten: Hier gelten die üblichen 0,30 € pro gefahrener Kilometer oder die Fahrtickets in voller Höhe
  • Kursgebühren: die können voll abgesetzt werden, also immer die Rechnungsbeträge aufschreiben
  • Prüfungsgebühren: hier gilt dasselbe
  • Schreibmaterial: hier gilt die Arbeitsmittelpauschale

Sie können auch Verpflegungs- und Übernachtungskosten steuerlich absetzen. In den ersten drei Monaten der beruflichen Fortbildung oder wenn Sie die Bildungsstätte weniger als drei Tage in der Woche besuchen, können Sie die Verpflegungspauschale ansetzen:

  • 14 €: jeder Tag, an dem Sie länger als 8 Stunden bei der Fortbildung sind
  • 28 €: pro Tag mit Übernachtung,
  • 14 €: für Anreise- und Abreisetage.

Kosten für Übernachtung setzen Sie laut Rechnung ab. Eine anteilig enthaltene Verpflegung, wie Frühstück oder Mittagsessen, muss abgezogen werden. Steht auf der Rechnung kein Betrag für die enthaltene Verpflegung, ziehen Sie für

  • Frühstüc:k 5,60 €
  • Mittagessen: 11,20 €
  • Abendessen: 11,20 €

Fortbildungen (bzw. Weiterbildungen, Seminare etc.), die dem Beruf nützen, dürfen in voller Höhe abgesetzt werden. Es gibt keine pauschalen Beträge.

1.7 Werbungskosten: Kontoführung

Kontführungsgebühren dürfen mit 16,- € pro Jahr pauschal abgerechnet werden. Die meisten Girokonten für Geschäftskunden sind aber bereits teurer.

16,- pro Jahr, aber meist sind die Konten teurer und es lohnt sich eine Einzelabrechnung

1.8 Werbungskosten: Arbeitskleidung

Die Kleidung muss berufstypisch sein. Doch nicht jeder Anzug oder jedes Business-Kostüm fällt darunter. Die Kleidung soll vor allem beruflich nutzbar sein. Einen Anzug könnten Sie ja auch privat tragen.

Zur Berufskleidung gehören zum Beispiel:

  • Schutzbekleidung jeder Art, z. B. Labormäntel, Arbeitskittel, Sicherheitsschuhe;
  • Uniformteile bei Uniformträgern und Dienstkleidung mit Dienstabzeichen;
  • Sportkleidung bei Sportlehrern;
  • weiße Hosen, Hemden und Blusen ohne Emblem bei Mitarbeitern eines Metzgereibetriebes
  • weiße Berufskleidung bei Heilberufen;
  • weiße Kittel sowie weiße Arztjacken bei Ärzten;
  • Modische weiße Oberbekleidung bei Friseuren.

Abzugsmöglichkeit: 150 € – 200 € pauschal

Tipp: Belege unbedingt aufbewahren. Manchmal kontrollieren die Finanzämter bei Kleidung besonders.

2. Betriebsausgaben (nur für Selbständige)

Betriebsausgaben sind die ultimative Mehrzweckwaffe für Selbständige (Arbeitnehmer bzw. Nicht-Selbständige haben dafür ihre Werbungskosten). Was Sie in der Steuererklärung als Betriebsausgaben absetzen können, haben wir Ihnen in dieser Liste zusammengefasst (einige der Punkte wiederholen sich weiter unten im Text nochmal):

Es gibt keine Pauschale für Betriebsausgaben. Es müssen immer die konkreten Kosten eingetragen werden

3. Mitgliedschaften: Beiträge zu Berufsverbänden / Vereinen etc. (für Selbständige und Nicht-Selbständige)

Die Mitgliedschaft in Verbänden und Organisationen sind immer eine gute Sache und auch steuerrechtlich von Vorteil. Das zählt als Berufsverband:

  • Gewerkschaften
  • Handwerkskammer
  • Ärztekammer
  • Apothekerkammer
  • Industrie- und Handelskammer (IHK)
  • Rechtsanwaltskammer
  • Beamtenbund
  • Berufsgenossenschaften
  • Hochschulverband

Auch Mitgliedschaften in Vereinen sind steuerlich gültig und können abgesetzt werden, wenn die Organisation eine der folgenden Rechtsformen hat

  • eingetragener Verein (e.V.)
  • eingetragene Genossenschaft (eG)
  • manchmal auch eine gemeinnützige GmbH (gGmbH), aber hier bitte beim Finanzamt nachfragen

keine Pauschale, bitte immer die korrekten Zahlen

4. Dienstreise (Verpflegungspauschale / Verpflegungsmehraufwand)

Dienstreisen werden pauschal vergütet. Zurückgelegte Entfernungen mit Auto, Fahrrad, Zug oder Bus müssen einzeln nachgewiesen werden. Generell gilt bei einer Dienstreise:

  • 14 €: wenn länger als 8 Stunden, aber kürzer als 24 Stunden
  • 28 €: wenn länger als 24 Stunden

Dienstreisen ab 8 h bis 24 h: 14,- €, Dienstreisen ab 24 h: 28,- €

https://www.wiwo.de/finanzen/steuern-recht/arbeitszeit-unfallschutz-steuern-hohe-uebernachtungspauschalen-im-ausland-ohne-beleg/23250740-3.html

5. Umzugskostenpauschale

Wenn Sie aus beruflichen Gründen umziehen können Sie eine Umzugskostenpauschale von 811,- € für Ledige und 1.622 Euro für Verheiratete in Anspruch nehmen. Dank der Steuer-Pauschale entfällt außerdem das lästige Sammeln von Quittungen, Rechnungen & Co.

Hinweis: Bei doppelter Haushaltsführung (bspw. Arbeit und kleine Dienstwohnung in einer anderen Stadt) kann die Pauschale nicht angewandt werden. Hier muss konkret nachgewiesen werden, wie viel der Umzug gekostet hat (auch private Autofahrten im Zuge des Umzugs).

Für Rentner: Wenn man umziehen muss, bspw. aus gesundheitlichen Gründen (vom Obergeschoss ins Erdgeschoss), dann ist das keine Umzugskostenpauschale, sondern gilt als “außergewöhnliche Belastung”. Da bitte beim Finanzamt nachfragen.

6. Sonderausgabenpauschbetrag

Es gibt bestimmte Kosten, die als Sonderausgaben gelten, darunter

  • Beiträge zur gesetzlichen und privaten Altersvorsorge,
  • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung,
  • Ausbildungskosten,
  • Kirchensteuer
  • Spenden und Mitgliedsbeiträge

36,- € pro Jahr können Sie pauschal ohne Nachweis für die o.g. Kosten angeben

Tipp: Falls Ihre Sonderausgaben höher sind, sollten Sie diese Ausgaben auf jeden Fall einzeln angeben.

7. Vorsorgeaufwand

An die Zukunft denken kann auch Steuervorteile haben. Die Finanzbehörden erkennen die private Vorsorge an:

7.1 Vorsorgeaufwand für Arbeitnehmer

Die sogenannte Rürup-Rente und die Riester-Rente bringen beide Vorteile, müssen aber unterschiedlich deklariert werden. Beide Leistungen sind aber steuerlich absetzbar.

7.2 Vorsorgeaufwand für Selbständige

Das trifft vor allem auf Mitglieder der Künstlersozialkasse (KSK) zu. Diese sind Selbständigen aus kreativen, schriftstellerischen oder journalistischen Berufen. Die KSK ist eine Art staatliche Förderung, die in den 1980er Jahren entstand und als eine Art Stellvertreter-Arbeitgeber agiert. Der Selbständige gilt dann rechtlich als “Arbeitnehmer” und die KSK zahlt die Hälfte der Beiträge für Kranken-, Rente- und Pflegeversicherung. Der Selbständige kann dann die eigenen Beiträge absetzen, also:

  • Ihr Beitrag zur Rentenversicherung (ohne Zuschuss Staat)
  • Ihr Beitrag zur Krankenversicherung (ohne Zuschuss Staat)
    Ihr Beitrag zur Pflegeversicherung (ohne Zuschuss Staat)

Hinweis: Anwartschaft auf Altersversorgung (v.a. für Beamte, aber auch Arbeitnehmer)

Die Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung entsteht mit der Zusage des Arbeitgebers (oder bei Beamten des Dienstherrn) auf eine solche Versorgung und wächst mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit kontinuierlich an. Mit Eintritt eines Versorgungsfalls (Rente, Invalidität, Tod) wird aus der Anwartschaft ein Rechtsanspruch auf diese Altersrente, Hinterbliebenenrente oder Invalidenrente. Hierzu gilt es die Regelungen für eine verfallbare bzw. unverfallbare Anwartschaft zu beachten.

Vorsorgeaufwendungen sind wichtig, aber müssen immer konkret angegeben werden.

8. Sparerpauschbetrag (ehemals Sparerfreibetrag)

Wird manchmal auch Zinsfreibetrag genannt. Als Alleinstehender dürfen Sie Kapitalerträge wie beispielsweise Zinsen bis zu einer Höhe von 801,- € pro Jahr steuerfrei behalten. Für Verheiratete gilt der doppelte Betrag, also 1.602,- €. Wichtig: Sie müssen bei Ihrer Bank einen sogenannten Freistellungsauftrag stellen.

Für Alleinstehende 801,- € und für Verheiratete 1.602,- € pro Jahr.

9. Behindertenpauschbetrag und Pflegepauschbetrag

Für Behinderte: Wenn Sie körperlich oder geistig eingeschränkt sind, haben Sie andere Kosten als ein gesunder Mensch. Darunter fallen Kosten für Medikamente, Therapien, ggf. Arztbesuche oder medizinische Hilfsmittel. Der Pauschbetrag für Behinderte soll diese Kosten abdecken, die typisch für die Behinderung sind. Der Behinderten-Pauschbetrag liegt zwischen 310,- € und 1.420,- € pro Jahr und ist abhängig vom Grad der Behinderung. Hilflosen und blinden Menschen steht ein Pauschbetrag von 3.700,- € zu.

310,- € bis 1.420,- € pro Jahr; abhängig vom Grad der Behinderung; 3.700,- e für hilflose und blinde Menschen

Für Pflege: Der Pflegepauschbetrag soll Pflegende entlasten, die schwerstpflegebedürftige Angehörige betreuen. 924,- € beträgt die Unterstützung pro Jahr, wenn die Voraussetzungen erfüllt werden (bspw. dürfen Sie für die Pflege keine Bezahlung bekommen).

924,- € pro Jahr

10. Außergewöhnliche Belastungen (für Angestellte)

Die Kosten für Zahnersatz, Brillen, Kuren, orthopädische Hilfsmittel wie Schuheinlagen und Zuzahlungen zu Rezepten können bei der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

keine Pauschale, bitte immer die korrekten Zahlen

Nebenkostenabrechnung sind steuerlich absetzbar?

Viele Posten, die in deiner Abrechnung aufgeführt sind, kannst du in deine Steuererklärung eintragen. Sie sind als haushaltsnahe Dienstleistungen bzw. Handwerksleistungen von der Steuer absetzbar.

Diese Arbeiten wurden zwar von deinem*r Vermieter*in in Auftrag gegeben, aber von dir und den anderen Mieter*innen bezahlt. Absetzen kannst du aber lediglich die Arbeitskosten. Materialkosten werden nicht ersetzt.

Achte in deiner Nebenkostenabrechnung zum Beispiel auf folgende absetzbare Posten:

Gartenpflege
Reinigung
Hauswartstätigkeiten
Wartung des Aufzugs

Zusätzlich befinden sich auf der Betriebskostenabrechnung Handwerkskosten, die du von der Steuer absetzen kannst:

Wartung und Austausch der Zähler
Schornsteinfeger*in
Wartungsarbeiten an Heizung und Wasserversorgung
Dachrinnenreinigung
Dach- und Fassadenarbeiten

Achtung, diese Nebenkosten kannst du nicht steuerlich geltend machen:

Strom
Wasser
Heizung
Müll
Grundsteuer
Mieter*innenvereine

Sondertipp: Sprechstunde des Finanzamtes nutzen

In vielen Fällen geht es bei Fragen zur Steuererklärung nur darum zu wissen, was, wie viel oder wo etwas einzutragen ist: Dann können Sie immer zur Sprechstunde Ihres Finanzamtes gehen. Einfach auftauchen, Nummer ziehen, (auch anonym) Fragen stellen und wieder gehen. Informieren können Sie sich immer und das problemlos.

Linktipps:

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Anm.: Wir sind keine Steuerfachangestellten, Steuerberater oder Steuerbeamte. Wir geben Tipps und erweitern diesen Beitrag konstant, aber sind dankbar für Anmerkungen und Verbesserungsvorschläge.

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